PUBLIKATION

Schweizer Familie

ZUSAMMENARBEIT

Heidi Ambiel (Fotografie)

TEXT

Sabine Windlin

DATUM

30.10.2006

EHEBRUCH - STRAFBAR?

 

Anmerkungen zum Seitensprung

 

Angenommen, Ihr Mann oder Ihre Frau betrügt Sie und die bzw. der Geliebte beichtet Ihnen diesen Seitensprung. Was wäre schlimmer: Der Ehebruch selber oder die Tatsache, dass jemand Dritter Sie darüber in Kenntnis setzt? Die Frage lässt sich als Hypothese nicht ganz einfach beantworten. Spontan tendiert man wohl dazu, den Ehebruch als schlimmeres Übel zu taxieren als die blosse Orientierung darüber. Das Schweizerische Bundesgericht jedoch sieht diese ménage à trois anders, differenzierter, komplexer, juristischer halt.

 

Zu beurteilen war in Lausanne der Fall einer Frau, die in einer SMS an eine andere Frau behauptet hatte, sie habe mit deren Mann eine sexuelle Beziehung gehabt. Die Adressatin der unschönen Nachricht stellte ihren angeschwärzten Gatten zur Rede. Doch der stritt die Affäre ab und reichte selber Klage gegen die angebliche Geliebte ein, und zwar wegen Ehrverletzung. Die kantonale Justiz trat nicht auf die Klage ein: Ehebruch, so die Begründung, sei gar nicht mehr strafbar, und daher könne eine entsprechende Behauptung auch nicht die Ehre des Mannes verletzten. Der Fall ging ans Bundesgericht und dieses korrigierte: Wohl sei im Jahre 1990 der Straftatbestands des Ehebruchs abgeschafft worden. Trotzdem gelte eine aussereheliche Affäre nach wie vor als moralisch verwerflich und werde gesellschaftlich geächtet. Somit sei der Vorwurf, jemand verstosse gegen die eheliche Treuepflicht, ehrverletzend.

 

Doch was heisst denn hier der «Vorwurf»? Vielleicht hatte die Frau mit der SMS ja Recht. Vielleicht hatte sie tatsächlich etwas mit dem Mann und entschloss sich – aus welchem Grund auch immer – die gehörnte Ehefrau über den Seitensprung des Gatten zu orientieren. Nach strenger strafrechtlicher Logik verheisst ihr das tatsächlich stattgefundene (hoffentlich) heisse Abenteuer pikanterweise einen Freispruch hinsichtlich des Vorwurfs der Ehrverletzung. Umgekehrt dagegen droht ihr eine Strafe wegen Ehrverletzung gerade dann, wenn sich der Vorwurf des Ehebruchs nicht erhärten lässt.

 

Da soll noch jemand durchblicken! Wie viel einfacher wäre die Sachlage dagegen, wenn sich die Beteiligten ganz einfach an die in Art. 159 des Zivilgesetzbuches aufgestellte Verhaltensnorm für Ehegatten halten würden, die da lautet: «Sie schulden einander Treue und Beistand.»