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Buch «Zum Virus» Verlag Rex

ZUSAMMENARBEIT

Heidi Ambiel (Fotografie)

TEXT

Sabine Windlin

DATUM

1.12.2010

IM BETT MIT JUSTIZIA

 

In der Schweiz kommt es immer wieder vor, dass in Zusammenhang mit HIV-Übertragung Menschen verurteilt werden. Der Freiburger Strafrechtsprofessor Marcel A. Niggli nimmt dazu Stellung und erklärt, was in Zukunft anders werden könnte.

 

Professor Niggli, ein HIV-positiver Mann und eine HIV-negative Frau haben zusammen ungeschützten Sex. Sie steckt sich an. Wer ist schuld?
Strafrechtlich verantwortlich ist nach gegenwärtiger Praxis der Mann. Dabei kommen zwei Gesetzesbestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) in Frage: Der Mann macht sich einerseits der schweren Körperverletzung nach Artikel 122 schuldig, indem er das Individualrechtsgut der Frau auf ihre unversehrte körperliche Integrität verletzt. Anderseits verbreitet er durch sein Tun eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit, was gemäss Artikel 231 ebenfalls strafbar ist. Im zweiten Fall hat er eine Bestimmung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, ein Allgemeinrechtsgut, verletzt. Bei beiden Bestimmungen handelt es sich um Offizialdelikte, das heisst, die Strafuntersuchung erfolgt von Amtes wegen.

 

Wer jemanden mit dem HI-Virus ansteckt, kann sich also auf zwei verschiedene Arten strafbar machen?
Ja, es gibt aber einen Unterschied: Bei der schweren Körperverletzung besteht immer noch die Möglichkeit, dass das Individuum, in unserem Fall die Frau, in das Risiko einer Ansteckung eingewilligt hat. Das wäre dann ein Rechtfertigungsgrund, der zur Straflosigkeit des Mannes führen würde. Die Allgemeinheit aber kann nicht einwilligen, dass die öffentliche Gesundheit gefährdet wird.

 

Ist demzufolge die Gefahr grösser, nach Artikel 231verurteilt zu werden?
Ja. Immer dann, wenn ein HIV-Positiver in Kauf nimmt, dass sich das Virus überträgt – und das tut man, wenn man ungeschützt verkehrt –, dann steht er nach der bisherigen Praxis im Fokus von Artikel 231. Es gibt nicht selten Fälle, in denen nur nach Artikel 231, nicht aber nach Artikel 122 StGB verurteilt wird.

 

Aber wenn eine einzige Person angesteckt wird, kann man doch nicht sagen, jemand verbreite eine Krankheit.
Das ist tatsächlich ein heikler Punkt, der schnell in die Dogmatik führt. Der Begriff des Verbreitens einer Krankheit wird heute aber so definiert, dass es ausreicht, eine Person anzustecken, weil die erste Person das Virus dann an die zweite gibt, die zweite an die dritte usw. Wer jemanden ansteckt, schafft also eine Infektionsquelle.

 

Das Bundesgericht entschied, dass sich der schweren Körperverletzung auch schuldig macht, wer nicht um seine Infektion weiss und jemanden ansteckt. Besteht denn grundsätzlich eine Rechtspflicht, sich nach einem Risikokontakt einem HIV-Test zu unterziehen?
Nein. Die Frage ist aber, was ein Risikokontakt ist. Für einen vernünftigen Menschen, vor allem, wenn er einer Risikogruppe angehört und immer wieder die Partner wechselt, empfiehlt es sich sicherlich, ab und zu einen Test zu machen. In meinem Alter zum Beispiel sind die meisten Leute verheiratet und haben keine hohe Anzahl von verschiedenen Sexualpartnern. Vielleicht ist man nicht 100 Prozent treu, aber die Wahrscheinlichkeit, dass man mit Dutzenden von HIV-Positiven in Kontakt kommt, ist winzig. Wenn ich meine Frau mit meiner Nachbarin betrüge, muss ich also nicht davon ausgehen, dass ich mich mit HIV infiziere. Bei meinen Studenten, die sexuell sehr aktiv sind und noch viele Erfahrungen sammeln, sieht es schon etwas anders aus.

 

Die Aids-Hilfe Schweiz (AHS) findet es inakzeptabel, dass das Strafrecht die Schutzverantwortung einseitig den HIV-positiven Personen aufbürdet und diese bestraft. Können Sie das nachvollziehen?
Durchaus. Es geht hier aus Sicht der AHS fast um eine anthropologische Konstante. Schon die Römer haben gesagt: «Volenti non fit iniuria» – dem Einwilligenden geschieht kein Unrecht. Wer also einwilligt in ungeschützten Sex mit einem Unbekannten, dem geschieht kein Unrecht, wenn er sich das Virus holt, weil er weiss, dass es HIV und Aids gibt. Nur eben: In der Realität ist es nicht so einfach, und es stellen sich komplizierte Fragen. Wusste jemand um seine Infektion oder nicht? Wenn ja, kommuniziert er dies oder verheimlicht er es gegenüber dem Sexpartner? Es ist sehr bedeutsam und nach meinem Dafürhalten wichtig, diese Fragen von Fall zu Fall individuell abzuklären, wie das Richter auch bei anderen Delikten gegen Leib und Leben tun. Klar ist das aufwändiger, aber genau hinzuschauen, nachzufragen und abzuwägen, ist sicher besser, als die Leute einfach standardmässig nach Artikel 122 und 231 zu verurteilen.

 

Artikel 231, der das Verbreiten einer Krankheit unter Strafe stellt, mutet insgesamt etwas altmodisch an. Und doch kommt er in Zusammenhang mit HIV immer wieder zur Anwendung.
Vor allem dort! Für die Juristen ist diese uralte, aus dem Jahre 1942 stammende Norm eben noch praktisch, weil man hier – im Gegensatz zu Artikel 122 StGB – die Kausalität nicht nachweisen muss. Diese Strafbestimmung wurde also nicht wegen Aufkommens des HI-Virus geschaffen, sondern das Interesse an dieser Norm wurde erst durch das Aufkommen der HIV-Problematik wieder geweckt. Die strafrechtliche Idee hinter diesem Artikel liegt im Wunsch, eine Schutznorm für die allgemeine Gesundheit zu installieren. Vor dem Aufkommen von HIV betrafen die Urteile Übertragungen von Geschlechtskrankheiten wie Gonorrhöe oder Syphilis. Heute betreffen die Urteile vor allem die Übertragung von HIV und Hepatitis C. Wenn das Konzept des Verbreitens einer menschlichen Krankheit aber wirklich ernst genommen würde, müsste man konsequenterweise noch weiter gehen und auch Menschen verurteilen, die zum Beispiel Hygienevorschriften im Spital missachten. Denn auch sie setzen Menschen der Gefahr aus, dass sich diese eine Infektion holen.

 

Der Änderungsvorschlag des Bundesamts für Gesundheit (BAG) für Artikel 231 StGB sieht vor, dass nur noch das «böswillige» Verbreiten einer übertragbaren Krankheit strafbar sein soll. Das würde voraussetzen, dass das Verbreiten das eigentliche Ziel des Täters ist. Ist das nicht völlig unrealistisch? Niemals ist es doch Ziel, das Virus weiterzugeben. Viel eher ist es ein In-Kauf-Nehmen.
Mir sind verschiedene Fälle aus den 80er-Jahren bekannt, wo es Desperados gab, also Leute, die andere absichtlich und bewusst mit HIV infiziert haben. Böswilligkeit gab und gibt es also sehr wohl. Aus meiner Zeit auf der Zürcher Staatsanwaltschaft sind mir zudem Fälle bekannt, wo Männer ganz bewusst auf den Drogenstrich gegangen sind, weil sie dort für wenig Geld ungeschützten Sex haben konnten. Danach gingen sie nach Hause zu ihren Ehefrauen und hatten Verkehr, natürlich ohne dass sie diese darüber informierten, dass sie Sex (und dann auch noch ungeschützten) mit Prostituierten hatten. Diese Freier haben teilweise ihre Ehefrauen mit HIV infiziert.

 

Und diese Männer gehören Ihrer Ansicht nach bestraft?
Ja.

 

In einem anderen Fall machte eine Frau, die mit ihrem Mann eine Menge Ärger hatte, die Wiederaufnahme der Beziehung von einem HIV-Test abhängig und meldete sich und ihn beim Hausarzt zu einem Test an. Sie war negativ, er positiv, was er jedoch negierte. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Mannes hatte die Frau ungeschützten Sex mit ihm und steckte sich an.
Ein klarer Fall von Böswilligkeit. Das kann eine schwere Körperverletzung oder eventuell ein Tötungsversuch sein. Der Mann wusste, was ist, und log seine Frau an. Dass dies strafbar sein soll, darüber herrscht moralischer und politischer Konsens. Auch HIV-Positive heissen ein solches Benehmen sicher nicht gut.

 

Ist fahrlässiges Handeln demnach also ein grosses Thema in Bezug auf HIV?
Ja. Wer ungeschützten Sex mit einer Prostituierten hat, handelt fahrlässig. Wer sich nicht testen lässt und dann weiter ungeschützten Sex hat, handelt ebenfalls fahrlässig. Manchmal ist das Nichtwissen über den HIV-Status offenkundig ein Nichtwissen-Wollen. Wir befinden uns dann im Bereich der Pflichtwidrigkeit. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass man sich in den 80er-Jahren als Freier auf dem Drogenstrich mit HIV infizierte, war erheblich. Sagen wir es so: Jeder von uns, der jemanden kennen lernt, der zugibt, ungeschützten Sex auf dem Drogenstrich gehabt zu haben, verlangt doch von dieser Person einen HIV-Test, bevor er mit ihr ungeschützt verkehrt.

 

Die Realität ist doch aber so, dass man genau über solche Sachen nicht spricht. Es gibt ja keine Aufklärungspflicht, wonach man «beweisen» muss, dass man negativ ist.
Natürlich gibt es diese Aufklärungspflicht nicht. Aber wenn ich HIV-positiv wäre, abends in den Ausgang ginge und eine Zufallsbekanntschaft machte, würde ich sie schon über meinen Gesundheitszustand aufklären, bevor es zu sexuellen Kontakten käme. Das Gleiche würde ich von einer HIV-positiven Frau erwarten. Denn diese Information entscheidet darüber, ob man sich schützt oder nicht. Wenn eine HIV-positive Person ihre Infektion gegenüber dem Partner nicht thematisieren will, muss sie immerhin darum besorgt sein, dass Kondome benutzt werden.

 

Die AHS sagt, die Safer-Sex-Regeln gälten grundsätzlich für alle, unabhängig davon, ob jemand HIV-positiv oder HIV-negativ ist.
Es ist klar, dass die AHS, die für Prävention zuständig ist, möchte, dass Kondome prinzipiell benutzt werden, wenn zwei Menschen, die sich nicht oder nicht gut kennen, zusammen Sex haben. Aber wenn jemand schon HIV-positiv ist, muss man bedenken: Es gibt einen Gefährder und einen Gefährdeten. Beide tragen eine Verantwortung, aber nur der Gefährder befindet sich im strafrechtlichen Fokus. Im moralisch-ethischen Sinn stehen beide gleichermassen in der Pflicht. Beim Betrug – beim finanziellen, meine ich – kennt man die so genannte Opfermitverantwortung: Wenn ich jemanden arglistig täusche und das Gegenüber gestützt auf diese Aussagen sein Vermögen hergibt, dann mache ich mich strafbar. Aber nicht immer. Manchmal ist es auch so, dass man vom Opfer erwarten kann, dass es eine Lüge nicht glaubt. Das ist dann die so genannte Opfermitverantwortung.

 

Gibt es die Opfermitverantwortung auch in Bezug auf eine HIV-Ansteckung?
Hier liegt die Kernproblematik. Denn bei einer HIV-Ansteckung geht es nicht um Geld, sondern letztlich um das höchste Gut, das geschützt wird: das Leben. Kann man in dessen Gefährdung einwilligen? Die Antwort lautet: ja. Aber der andere macht sich trotzdem strafbar, die Strafdrohung ist nur geringer. Wenn eine Einwilligung in die eigene Tötung vorliegt beziehungsweise eine «Tötung auf Verlangen», droht dem Täter zwar eine geringere Sanktion als bei einer normalen Tötung, aber er bleibt natürlich trotzdem strafbar. Das ist auch so, wenn man in die schwere Körperverletzung – worunter die HIV-Ansteckung fällt – einwilligt.

 

Sie sprechen von Tötung, obwohl eine HIV-Infektion heute aufgrund von medizinischen Fortschritten kein Todesurteil mehr bedeutet. Wird dies von der Rechtsprechung nicht berücksichtigt?
Noch zu wenig. Seit Ende der 80er-Jahre wird die Ansteckung mit HIV als Fall von Artikel 231 StGB betrachtet. Aber in der Zwischenzeit hat sich vieles verändert. HIV bedeutet in der Schweiz nicht mehr das Gleiche wie Anfang der 80er-Jahre. Man ist durch die Infektion wohl eingeschränkt, kann aber weitgehend ein normales Leben führen. Diese Normalisierung wurde im Strafrecht bislang tatsächlich nicht vollzogen.

 

In einem Gutachten zuhanden des BAG, welches Sie geschrieben haben, geht es um die Frage, ob eine Änderung von Artikel 231 StGB in Bezug auf die HIV-Problematik angezeigt ist.
Es ging darum herauszufinden, wie man den Artikel 231 StGB umformulieren könnte, damit er dem Stand der Forschung und der Medizin Rechnung trägt.

 

Man könnte Artikel 231 StGB einfach aufheben.
Ja, das wäre eine Möglichkeit, und es gibt Leute, die das vorschlagen. Aber ich finde das keine gute Idee. Erstens ist es politisch generell schwierig, eine Strafnorm zu streichen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die konservativ-bürgerliche Seite damit einverstanden wäre. Zweitens wäre meines Erachtens eine Streichung auch nicht sachgerecht.

 

Warum nicht?
Der Anthrax-(Milzbrand-)Verbreiter, der effektiv versucht, eine Vielzahl von Menschen lebensbedrohlich zu infizieren, könnte dann nicht mehr zweifelsfrei erfasst werden. Das kommt zwar selten vor, aber es existiert. Man soll also Artikel 231 StGB beibehalten, aber so modifizieren, dass jene Fälle nicht mehr darunter fallen, wo offen über den Gesundheitszustand informiert wird und ein Konsens über den Gebrauch oder Nichtgebrauch des Kondoms besteht, wie dies beispielsweise in einer Partnerschaft der Fall ist. Der Konsens schliesst die Böswilligkeit der möglichen Krankheitsübertragung aus.

 

Können Sie nochmals erklären, worin der Unterschied besteht, wenn jemand seinen Partner vorsätzlich oder fahrlässig ansteckt?
Vorsatz ist im Strafrecht fast immer auch Eventualvorsatz. Das definieren wir so: Jemand ist sich bewusst und weiss, dass eine Konsequenz eintreten könnte, aber er nimmt sie in Kauf, es ist ihm – salopp gesagt – Wurst. Bei der Fahrlässigkeit weiss der Täter auch, dass etwas passieren könnte, aber er vertraut darauf, dass dies nicht geschieht. Bei den HIV-Fällen liegt die grösste Schwierigkeit für die Richter darin, herauszufinden, ob jemand den Partner vorsätzlich oder fahrlässig angesteckt hat.

 

Jeder wird sagen, dass er darauf vertraut hat, dass nichts passiert. Das ist ja auch gerechtfertigt. Die Infektionswahrscheinlichkeit bei Erstkontakten liegt im Promillebereich.
Gerade deshalb reicht bei der Neugestaltung von Artikel 231 die Beschränkung auf den Vorsatz nicht aus. Vielmehr müsste eben der direkte Vorsatz Voraussetzung der Anwendung sein, das heisst ein Handeln mit einem bestimmten Ziel, eben der Ansteckung. Das erreicht man über das Element der Böswilligkeit sehr einfach.

 

Wie sehen Sie das Problem der Darkrooms, wo eine Vielzahl der HIV-Infektionen passiert?
Das ist ein gutes Beispiel, wo eventuell Böswilligkeit vorliegen könnte. Eine Infektion in einem Darkroom wäre effektiv im Anwendungsbereich auch einer modifizierten Fassung von Artikel 231. Böswilligkeit verlangt eigentlich immer, dass auf der anderen Seite kein wirkliches Bewusstsein da ist. Und konkret dürfte das wohl in einem Darkroom zutreffen, auch wenn allgemein Kenntnis über die Risiken besteht. Man kann natürlich das Bewusstsein des Opfers trotzdem annehmen und argumentieren, dass doch alle wüssten, dass ... Das aber ist eben eine Konstruktion. Es besteht eben keine Pflicht zum Wissen. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte ein HIV-Positiver, der in einen Darkroom geht, den Veranstalter informieren: Ich bin HIV-positiv.

 

Ist das Ihr Ernst?
Warum nicht?

 

Es soll doch nicht der Betreiber der Bar, sondern der Sexpartner über den HIV-Status informiert werden.
Na ja. Wenn man da jeden einzelnen informieren will ... Ich bin jetzt davon ausgegangen, dass man im Darkroom mehr als einen Sexualpartner hat. Wenn man den Darkroom-Betreiber informiert, ist das korrekt. Wenn ich nur den Partner informiere, dann setzt das umgekehrt voraus, dass in einem nächsten Schritt der Partner den nächsten Partner auch wieder informiert im Sinne von: «Hör mal, ich habe soeben mit jemandem sexuell Kontakt gehabt, der HIV-positiv ist. Es könnte sein, dass ich mich angesteckt habe und dich jetzt auch anstecke.» Jeder müsste das also jedem ständig mitteilen. Da wäre es doch sehr viel effizienter, der HIV-Positive würde es dem Betreiber des Darkrooms sagen. Eine andere Möglichkeit wäre, der Betreiber hängt eine Tafel hin, die darauf hinweist, dass grundsätzlich die Gefahr besteht, dass im Darkroom HIV-positive Gäste verkehren.

 

Das muss man doch nicht anschreiben. Dank den BAG-Kampagnen ist bekannt: Jeder sechste Schwule ist HIV-positiv.
Ich wäre mir nicht so sicher, ob sich dessen alle bewusst sind. Strafrechtlich kann man jedenfalls kein Wissen unterstellen. Vor allem nicht, wenn mehr oder minder das Leben auf dem Spiel steht. Nehmen wir an, die Person, die sich im Darkroom ansteckt, sagt, sie wusste um dieses Risiko. Dann ist es in Ordnung. Nehmen wir aber an, der Infizierte wusste nicht darum, dann kann man doch nicht einfach sagen: Doch, dieses nichtexistente Wissen rechnen wir dir trotzdem an. Aber um diese «Darkroom-Konstellationen» geht es gar nicht bei der Neuformulierung von Artikel 231.

 

Geht es dem BAG darum, jene Fälle von der Strafbarkeit zu befreien, wo Homo- oder Heterosexuelle in einer festen Partnerschaft leben?
Ja. Diese Leute soll und darf man nicht bestrafen. Abgesehen davon: Wenn man schon mit Wildfremden verkehren muss, warum dann ausgerechnet mit einem HIV-Positiven? Ist das nötig oder erstrebenswert? In einer Partnerschaft ist es natürlich etwas anderes. Hier kennt und liebt man eine Person, die eventuell sogar in medikamentöser Behandlung ist. Für solche Fälle brauchen wir jetzt eine saubere gesetzgeberische Lösung, die politisch legitimiert und für die Gerichte anwendbar ist.

 

Wie stehen die Chancen dafür aus gesellschaftspolitischer Sicht?
Das ist gar nicht so einfach in einer Zeit, in der breit durch die Bevölkerung mehr Strafen gefordert werden. In einer Zeit, in der die Gerichte ständig unter Beschuss stehen, sie seien zu liberal. Trotzdem bin ich zuversichtlich: wenn genügend liberale Anwälte auf der Piste sind und via kantonale Instanzen einen Bundesgerichtsentscheid provozieren. Es geht doch auch darum, dass man unterscheidet zwischen einem HIV-Positiven, der seine Medikamente einnimmt, dafür schaut, dass seine Viruslast sinkt und er nicht mehr infektiös ist, und einem HIV-Positiven, der ein sorgloses, risikoreiches und rücksichtsloses Benehmen an den Tag legt. Jetzt wäre ein guter Zeitpunkt für eine Änderung, da momentan das Epidemiengesetz in Revision ist.

 

Die AHS vertritt die Ansicht, dass ein «Outing» über den HIV-Status nicht angebracht ist, weil beim Sex mit Unbekannten generell gilt: Präservativ benutzen.
Wenn jemand HIV-positiv ist, ist das in erster Linie ein Problem des Positiven und nicht der übrigen Menschheit. Das muss man schon sagen. Es ist doch Unsinn, wenn man einfach so tut, als befänden sich beide in der gleichen Ausgangslage. Bei der Verhütung ist es doch auch so: Das Risiko, schwanger zu werden, trägt die Frau, nicht der Mann. Natürlich kann man an die Männer appellieren, doch wer sicher sein will, wird sich nicht darauf verlassen. Klar sollen die Infizierten nicht ausgegrenzt werden, aber grundsätzlich ist es so: Diejenige Person, die ein potenzielles Risiko für die andere Person darstellt, sollte den Sexualpartner darüber informieren.

 

Der Standpunkt der AHS lautet: Wenn die allgemeine Bekanntheit der Safer-Sex-Regeln vorausgesetzt wird, ist nicht einzusehen, warum nur Menschen mit HIV für den Verstoss dagegen bestraft werden können.
Das leuchtet mir wiederum ein. So wie gegenwärtig Artikel 231 formuliert ist, könnte man im Prinzip sagen: Es ist doch widersinnig, nur den HIV-Positiven zu bestrafen, weil derjenige, der mit ihm ungeschützt verkehrt und sich ansteckt, ja genauso für die Verbreitung des Virus verantwortlich ist.

 

Das Kantonsgericht Waadt verurteilte einen HIV-positiven Mann, der ungeschützten Sex mit einer Frau hatte, diese aber nicht ansteckte.
Dieser Entscheid entspricht der strafrechtlichen Dogmatik. Wenn man den Vorsatz bejaht, kann man auch den Versuch des fraglichen Delikts bejahen. Es liegt ja nicht in der Macht des HIV-Positiven zu bestimmen, ob das Virus dann effektiv übertragen wird. Er hat aus strafrechtlicher Sicht einfach Glück, wenn dieser Fall nicht eingetreten ist.

 

Ganz allgemein lässt sich eine abschreckende Wirkung von Strafbestimmungen nicht nachweisen. Man kann also nicht davon ausgehen, dass ein HIV-Infizierter aufgrund der Strafandrohung auf ungeschützten Geschlechtsverkehr verzichtet.
Einverstanden. Das Strafrecht ist das falsche Mittel für die Durchsetzung der Safer-Sex-Regeln. Hinzu kommt, dass die Verfolgungswahrscheinlichkeit aufgrund des intimen Charakters der Übertragungssituation meist gering ist.
Zum einen besteht eine unklare Beweissituation. Es ist üblicherweise unklar, ob informiert wurde oder nicht. Zum anderen sind einem die Sexualpartner eben typischerweise nicht gleichgültig, sodass man nicht ohne weiteres Strafanzeige erstattet.

 

Die Schweiz, kritisiert die AHS, praktiziere in Bezug auf die Kriminalisierung von HIV-Positiven europaweit eine der schärfsten Rechtsprechungen. Ist dem so?
Das ist schwierig zu sagen, denn die Fälle sind sehr unterschiedlich gelagert. Die deutschsprachigen Rechtsordnungen kennen alle das Konzept der Volksgesundheit und somit eine Strafnorm wie Artikel 231 StGB. In den romanischen Ländern ist das tendenziell weniger der Fall. Aber zu behaupten, dass wir mehr kriminalisieren als andere Länder, ist gewagt. Man muss auch unterscheiden zwischen der Rechtslage und der Rechtsprechung. Letztere geht in der Schweiz sicher weit. Und wir Strafrechtler sind uns dessen bewusst. Ehrlich gesagt, viele Menschen, die sich mit Aids und HIV befassen, leiden aber auch unter einer ganz spezifischen Identifikationsproblematik.

 

Was meinen Sie damit?
Dass es von dieser Seite sofort immer heisst: Die Rechtslage und die Rechtsprechung sind zu restriktiv, diskriminierend, unfair! Klar kann man es übertreiben mit der öffentlichen Gesundheit. Aber wir nehmen ja zum Beispiel auch die Raucher in die Pflicht. Ein anständiger, rücksichtsvoller Raucher wird immer zuerst fragen: «Stört es Sie, dass ich rauche?», und nicht warten, bis jemand kommt und reklamiert. So sollte es auch bei HIV-Positiven sein. Sie stehen einfach mehr in der Verantwortung als HIV-Negative. Bei Autofahrern ist es ebenfalls so. Das Auto ist ein gefährliches Fahrzeug, also gibt es eine Kausalhaftung für den Fahrer. Das Grundprinzip, wonach der Risikoverursacher die Verantwortung trägt, gilt auch in Bezug auf die HIV-Problematik.

 

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Der aus Zug stammende 48-jährige Marcel A. Niggli ist seit 2001 Professor für Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Freiburg. Er gilt als engagierter Rechtswissenschaftler, der sich immer wieder pointiert zu aktuellen und gesellschaftspolitisch relevanten Themen wie Rassismus oder (Jugend-)Gewalt äussert und in öffentlichen Debatten klar Stellung bezieht. Im Auftrag des Bundesamts für Gesundheit hat er ein Gutachten über die HIV-Problematik in Bezug auf den Straftatbestand des Verbreitens einer menschlichen Krankheit verfasst (Art. 231 StGB). Niggli ist verheiratet, hat drei Söhne und lebt mit seiner Familie in Murten FR.